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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fassung November 2023

1. Geltungsbereich

1.1. In der Geschäftsbeziehung mit der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (kurz „AGB“) verbindlich. Es gilt die Version der AGB, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell ist.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) regeln das Vertragsverhältnis zwischen Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH (nachfolgend “der Vermieter”) und dem Kunden/der Kundin bzw. Mieter oder der Mieterin eines Schließfachs (nachfolgend “der Mieter/die Mieterin” oder “der Kunde/die Kundin”).

1.3. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH erkennt Kunden-AGBs nicht an, es sei denn, es wird ausdrücklich anders vereinbart, selbst wenn die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH von deren Existenz weiß. Im Sinne dieser Bedingungen bedeutet „Verbraucher“ jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. „Unternehmer“ hingegen ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4. Sollten die AGB auch in englischer Sprache verfügbar sein und Diskrepanzen aufweisen, hat die deutsche Version Vorrang.

1.5. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass aus Sicherheitsgründen eine Videoüberwachung im Geschäftsraum stattfindet.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1. Alle öffentlichen Bekanntmachungen und Angebote von der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH, sei es online, in Prospekten, Printmedien, Fernsehen oder bei Präsentationen, sind unverbindlich. Da diese auch den Marktschwankungen unterliegen, kann keine Preisvorhersage getroffen werden. Diese Angebote sind lediglich eine Einladung, selbst ein Angebot zu stellen.

2.2. Die Angebote von der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH sind keine Anlageberatung oder Aufforderung zur Leistungserbringung.

2.3. Ein Vertragsverhältnis zwischen Kunde und der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbHkommt mit Übereinkunft über Produkt und Preis und unter Einbeziehung dieser AGB zustande.

2.4. Bei Transaktionen ab einem Wert von EUR 10.000,– muss die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH die Identität des Kunden prüfen, gemäß gesetzlicher Vorgaben. Verträge werden unter der aufschiebenden Bedingung des Nachweises der Identität durch den Kunden geschlossen.

2.5. Verkäufer müssen beim Ankauf nachweisen, dass sie rechtlich Eigentümer oder zum Verkauf berechtigt sind.

2.6. Beim Handel gibt es keine festgelegten Zeiten, Angebote können jederzeit gemacht werden.

3. Preisgestaltung und Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

3.1. Alle Preise werden in Euro (EUR) angegeben und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden alle Preise für Waren inklusive Steuern (Bruttopreise) ausgewiesen, während Dienstleistungen netto, also ohne Steuern, dargestellt werden.

3.2. Der Kunde ist verantwortlich für die Kosten des Versands sowie für etwaige Versicherungen der Waren. Die genauen Versandkosten werden dem Kunden vor dem Abschluss des Kaufs mitgeteilt und auf der Rechnung separat aufgeführt.

3.3. Die Bezahlung der Waren und Dienstleistungen, einschließlich aller Steuern und Abgaben, muss direkt bei Vertragsschluss auf das Geschäftskonto der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH erfolgen.

3.4. Die Auslieferung oder der Versand der Waren durch die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH findet erst statt, wenn die vollständige Zahlung vom Kunden geleistet wurde.

3.5. Erfolgt die Bezahlung nicht innerhalb von 5 Tagen nach Fälligkeit, gerät der Kunde automatisch in Zahlungsverzug und es fallen Verzugszinsen an. Für Verbraucher beträgt der jährliche Zinssatz 6%. Bei Unternehmern wird ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH ist zudem berechtigt, alle Kosten für Mahnungen und Inkassodienste sowie weitere durch den Verzug entstandene Schäden vom Kunden einzufordern.

4. Lieferkonditionen und Gefahrenübergang

4.1. Von der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH genannte Liefertermine sind unverbindlich. Sollte eine Lieferung vereinbart sein, wird das Datum und der Lieferort nach dem Kauf und im Falle einer Vorauszahlung nach Zahlungseingang mit dem Kunden abgestimmt. Die Zustellung erfolgt durch einen beauftragten Lieferdienst oder durch die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH selbst.

4.2. Die Lieferung erfolgt an die bei Vertragsschluss vom Kunden angegebene Adresse. Teillieferungen und Teilleistungen sind von der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH erlaubt, sofern nicht anders vertraglich festgelegt.

4.3. Der Kunde trägt die Versandkosten sowohl beim Kauf als auch beim Verkauf. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH ist nicht verpflichtet, eine Versicherung für den Transport abzuschließen.

4.4. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht mit der Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen auf den Kunden über. Ist der Kunde ein Verbraucher, so übergeht die Gefahr erst mit der Zustellung der Ware an den Verbraucher oder an eine von ihm bestimmte dritte Person. Hat der Verbraucher den Transportvertrag eigenständig abgeschlossen, liegt die Gefahr ab der Übergabe an den Transporteur bei ihm.

4.5. Es besteht die Pflicht des Kunden, die gelieferte Ware entgegenzunehmen.

5. Hinweis auf das fehlende Widerrufsrecht für Verbraucher

5.1. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Geschäften über Waren oder Dienstleistungen, deren Preise von Schwankungen auf den Finanzmärkten abhängig sind, auf die die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist eintreten können. Ausgeschlossen vom Widerrufsrecht sind insbesondere Barren und Münzen jeder Größe und Zusammensetzung sowie Produkte, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die ausgelieferte oder übergebene Ware im Eigentum der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH.

7. Vertragsgegenstand, Mietdauer und Mietgebühren

7.1. Der Mietvertrag betrifft die Vermietung eines Schließfachs. Der Mieter oder die Mieterin kann die verfügbare Größe des Schließfachs auswählen. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH bestimmt das individuelle Schließfach, das von natürlichen und juristischen Personen gemietet werden kann. Der Mietvertrag für ein Schließfach kommt zustande, wenn der Kunde das Schließfach mietet und der Vermieter die Anfrage annimmt oder das Mietangebot schriftlich bestätigt. Der Mieter kann dazu verpflichtet werden, eine Kaution zu hinterlegen. Die Kaution dient zur Absicherung gegen Schäden am Schließfach oder Verlust des Schlüssels.

7.2. Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, jedoch mindestens für ein Jahr. Beide Vertragsparteien können den Vertrag nach Ablauf des ersten Jahres mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendervierteljahres (31.03., 30.06., 30.09., 31.12.) kündigen. Im Falle eines Mietvertrags, der von mehreren Personen abgeschlossen wurde, kann jeder Mieter bzw. jede Mieterin kündigen, sofern sämtliche Schlüssel und Zugangsinstrumente an die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH zurückgegeben werden. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter oder die Mieterin gegen die Verpflichtungen aus dem Schließfachmietvertrag verstößt, insbesondere wenn die Mietgebühren länger als 14 Tage überfällig sind.

7.3. Die Mietgebühren richten sich nach der Größe des Schließfachs und werden bei Vertragsabschluss festgelegt. Die Mietgebühren sind jeweils für ein Jahr im Voraus zu entrichten. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH ist berechtigt, die Mietgebühren von Zeit zu Zeit anzupassen. Eine Gebührenanpassung ist nur zu Beginn eines Kalendervierteljahres möglich, und die Mieter oder Mieterinnen müssen rechtzeitig vor der Anpassung darüber informiert werden. Falls keine Anpassung der Mietgebühren erfolgt, verfällt nicht das Recht zur Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt.

7.4. Bei gemeinsam abgeschlossenen Schließfachmietverträgen haften alle Mieter solidarisch für die Verpflichtungen aus dem Schließfachmietvertrag.

7.5. Ein Mietvertrag kann ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen werden. Der Mieter oder die Mieterin muss seine oder ihre Identität nachweisen und im Falle von juristischen Personen auch den wirtschaftlichen Eigentümer angeben.

8. Verschluss und Schlüssel

8.1. Das Schließfach wird vom Mieter oder der Mieterin selbst verschlossen. Er oder sie ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Verschluss des Schließfachs mit den ausgehändigten Schlüsseln. Jedes Schließfach hat nur zwei Schlüssel, die nicht kopiert werden können. Es ist untersagt, Ersatzschlüssel anfertigen zu lassen. Der Zugang zum Tresor, in der sich das Schließfach befindet, erfolgt über die Zutrittskarte des Mieters oder der Mieterin.

8.2. Der Mieter oder die Mieterin erhält die dem Schließfach zugehörigen Schlüssel und Zugangsinstrumente (Zutrittskarte), die sorgfältig aufzubewahren sind. Der Verlust eines dieser Schlüssel oder Zugangsinstrumente (Zutrittskarte) muss der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH umgehend schriftlich gemeldet werden. Bei Schlüsselverlust wird das Schloss geändert, und neue Schlüssel werden angefertigt. Eine (gewaltsame) Öffnung erfolgt nur unter Anwesenheit eines Notars, der den Inhalt des Schließfaches protokolliert. Über die Öffnung und deren Termin wird der Mieter verständigt. Bei Verlust der Zutrittskarte wird diese gesperrt. Der Mieter oder die Mieterin haftet für alle Kosten und Schäden, die durch verspätete Meldung oder gewaltsame Öffnung des Schließfachs entstehen.

9. Gewährleistung und Haftung

9.1. Kunden sind verpflichtet, die empfangene Ware sofort auf etwaige Mängel zu prüfen.

9.2. Im Falle von Mängeln an beweglichen Sachen tritt die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH in die gesetzliche zweijährige Gewährleistung gegenüber Konsumenten ein. Kunden müssen die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Mangel entdeckt wird, damit klar ist, dass die Ware nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

9.3. Gewerbliche Abnehmer müssen Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Warenerhalt anzeigen. Offenbart sich ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, muss die Anzeige unmittelbar nach der Entdeckung erfolgen. Die Anzeige ist fristwahrend, wenn sie zeitgerecht versandt wird. Versäumt ein Unternehmer diese Mängelanzeige oder meldet er den Mangel verspätet, verliert er das Recht auf Gewährleistungsansprüche, Schadensersatz wegen des Mangels sowie aufgrund eines Irrtums über die Fehlerfreiheit des Artikels. Die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe, die zeitgerechte Feststellung und Meldung des Mangels, liegt beim Unternehmer. Für Unternehmer verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf sechs Monate. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH hat das Recht, bei einem Sachmangel innerhalb der Gewährleistungsfrist, sofern dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag, nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu leisten.

9.4. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH soll die Gelegenheit zur Behebung etwaiger Leistungsstörungen innerhalb einer angemessenen Frist gegeben werden. Misslingen zwei Nachbesserungsversuche, steht dem Unternehmer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung der Vergütung zu fordern, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt. Erfolgt eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung, muss die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 30 Tagen auf Kosten der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH zurückgesendet werden.

9.5. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH bemüht sich um eine störungs- und fehlerfreie Nutzbarkeit ihrer Website, jedoch übernimmt sie keine Verantwortung für Verzögerungen oder Ausfälle, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen. Ausgeschlossen ist die Haftung für Verluste, die nicht durch einen Vertragsbruch der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH verursacht sind, für andere geschäftliche Einbußen, einschließlich entgangenem Gewinn oder Datenverlust, sowie für indirekte oder Folgeschäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren.

9.6. Für leichte Fahrlässigkeit übernimmt die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH keine Haftung, außer bei Personenschäden.

9.7. Gegenüber Unternehmern beschränkt die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH ihre Haftung zusätzlich auf den Kaufpreis der betreffenden Ware.

9.8. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH wendet bei der Sicherung des Schließfachs die notwendige Sorgfalt an, haftet jedoch im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bis zum im Schließfachmietvertrag angegebenen Höchstbetrag. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH haftet nicht über den direkten Schaden hinaus für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn. Die Haftung ist auf Schäden beschränkt, die durch schweres Verschulden der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

9.9. Der Mieter oder die Mieterin von Schließfächern haftet für Schäden, die er oder von ihm beauftragte Dritte an den Schließfächern oder deren Einrichtungen verursachen.

9.10. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH haftet nicht für den Inhalt der Schließfächer. Der Inhalt ist alleiniges Eigentum des Mieters oder der Mieterin und wird von ihm oder ihr verwaltet. Es muss sichergestellt werden, dass der Inhalt des Schließfachs keine schädlichen Auswirkungen auf die Umgebung der Schließfächer hat, und es darf nicht für gefährliche oder gesetzeswidrige Gegenstände genutzt werden.

10. Verantwortung für den Inhalt des Schließfachs

10.1. Der Mieter oder die Mieterin ist dafür verantwortlich, dass der Inhalt des Schließfachs keine schädlichen Auswirkungen auf die Umgebung der Schließfächer hat. Die langfristige Lagerung von Lebensmitteln oder anderen verderblichen oder stark riechenden Substanzen ist untersagt. Das Schließfach darf nicht für gefährliche oder gesetzeswidrige Gegenstände verwendet werden.

10.2. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH hat das Recht, den Inhalt des Schließfachs zu überprüfen, wenn es einen begründeten Verdacht auf die Lagerung gefährlicher oder gesetzeswidriger Gegenstände gibt.

11. Zugang, Vollmacht und Ableben

11.1. Der Mieter oder die Mieterin hat zu den regulären Öffnungszeiten des Vermieters Zugriff auf das Schließfach. Der Zugang zu den Schließfächern außerhalb der Geschäftszeiten ist nur nach Terminvereinbarung möglich. Der Zugang erfolgt nur innerhalb der Räumlichkeiten der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH mithilfe seiner oder ihrer Zutrittskarte oder, falls die Zutrittskarte nicht funktioniert, nach Terminvereinbarung und Identitätsüberprüfung. Mieter sind verantwortlich dafür, ihr Fach mit den bereitgestellten Schlüsseln und der Zugangskarte ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter ist für den sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit dem Schlüssel oder Zutrittskarte zum Schließfach verantwortlich Die Gewährung des Zugangs an Dritte ist nur möglich, wenn der Mieter oder die Mieterin eine schriftliche Vollmacht erteilt, die notariell beglaubigt ist oder der/die Bevollmächtigte im Beisein vom Mieter/der Mieterin und einem Angestellten des Vermieters vorgestellt und dessen Unterschrift abgegeben wird. Die Legitimation des/der Bevollmächtigen ist nach den gesetzlichen Vorschriften unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sicherzustellen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Zulassung des Dritten abzulehnen. Wird er zugelassen, gelten bei Benutzung des Schließfaches dieselben Bestimmungen wie für den Mieter. Die Übertragung von Vollmachten an Dritte oder die Erteilung von Untervollmachten ist nicht gestattet. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH behält sich das Recht vor, die Identität des Mieters oder der Mieterin zu überprüfen und den Zugang gegebenenfalls zu verweigern.

11.2. Die Bevollmächtigung eines Dritten kann dem Vermieter gegenüber nur schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Eine bis zum Tod des Mieters erteilte und nicht anderweitig erloschene Vollmacht erlischt erst, wenn dem Vermieter der Tod des Mieters bekannt wird.

11.3. Stirbt der Mieter, so haben sich die Erben durch Erbschein, Testamentsvollstrecker durch Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen. Wird dem Vermieter eine Ausfertigung oder eine vom Gericht beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen und der Eröffnungsverhandlung vorgelegt, so darf der Vermieter mit befreiender Wirkung den zum Schließfach zulassen, der in der Verfügung von Todes wegen zum Erben oder Testamentsvollstrecker berufen ist. Erben können durch gemeinsame schriftliche Erklärung einen Dritten nach den Bestimmungen des Punktes 11 bevollmächtigen. Das Recht zum Widerruf einer bestehenden Vollmacht steht jedem Erben allein zu. Widerruft ein Miterbe gegenüber dem Vermieter, so erlisch die Vollmacht.

11.4. Bei Missbrauch der Zutrittskarte, insbesondere bei Weitergabe an Dritte, kann die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH den Zugang über die Zutrittskarte des Mieters oder der Mieterin verweigern und die Vorlage eines Ausweises zur Identitätsprüfung verlangen.

11.5. Im Falle eines Missbrauchs der Zutrittskarte (insbesondere bei Weitergabe an Dritte) erfolgt die Sperrung der Karte.

12. Übertragung der Mietrechte

12.1. DieRechte und Pflichten aus dem Schließfachmietvertrag können nicht an Dritte übertragen oder durch Dritte abgelöst werden. Die Übertragung des Mietrechts auf ein anderes Schließfach ist ausgeschlossen. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Schließfachmietvertrags, insbesondere wenn der Mieter oder die Mieterin das Schließfach an eine andere Person übergibt, erfolgt die sofortige Kündigung des Mietvertrags.

13. Pflichten des Mieters oder der Mieterin bei Vertragsende

13.1. Bei Vertragsende muss der Mieter oder die Mieterin das Schließfach geräumt und im Zustand, in dem es übernommen wurde, zurücklassen. Alle Schlüssel, Zutrittskarten und Zugangsinstrumente der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH müssen nach der Räumung zurückgegeben werden.

13.2. Nach Vertragsende werden alle im Zusammenhang mit dem Vertrag gespeicherten Daten des Mieters oder der Mieterin von der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH gelöscht. Die Vernichtung von Datenträgern erfolgt auf schriftliche Anweisung des Mieters oder der Mieterin oder einer schriftlich bevollmächtigten Person. Auf Wunsch stellt der Mieter oder die Mieterin eine elektronische Bestätigung der Löschung aus. Die Löschung von Daten und Anweisungen erfolgt in der alleinigen Verantwortung des Mieters oder der Mieterin.

14. Kundenverpflichtungen

14.1. Der Kunde bestätigt die Echtheit seiner Angaben zu persönlichen Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Bankinformationen, die er bei der Anmeldung oder Bestellung im Online-Shop der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH angibt. Sollten sich diese Daten ändern, ist die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH umgehend zu informieren.

14.2. Der Kunde erhält von der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH ein beschränktes Nutzungsrecht für den Zugriff auf die Webseite zum persönlichen Gebrauch. Jegliche geschäftliche Verwendung ist ausgeschlossen. Das Herunterladen, Kopieren, Vervielfältigen oder Weiterverbreiten von Inhalten der Webseite, insbesondere von dargestellten Produkten, bedarf der vorherigen Einwilligung der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH und muss die Quelle angeben.

14.3. Der Kunde verpflichtet sich, nach der Registrierung seine Zugangsdaten und sein Passwort streng vertraulich zu behandeln und alles Notwendige zu unternehmen, um Missbrauch zu verhindern. Bei tatsächlichem oder vermutetem Missbrauch ist die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

14.4. Der Kunde stimmt zu, dass zu Sicherheitszwecken während seines Aufenthalts in den Filialen von der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH eine Videoüberwachung stattfinden kann.

15. Datenschutz

15.1. Der Vermieter beachtet die geltenden Datenschutzbestimmungen. Weitere Informationen finden sich in unserer Datenschutzerklärung.

16. Zurückbehaltungsrecht, Verwertungsrecht, Aufrechnung, Abtretungsverbot

16.1. Verbraucher: Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH kann bei Forderungen wegen Schäden oder Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Aufrechnungen gegen bestrittene oder nicht rechtskräftige Forderungen sind nicht möglich.

16.2. Unternehmer: die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH hat ein Zurückbehaltungsrecht bei allen offenen Geschäftsforderungen und darf die Ware außergerichtlich verwerten. Aufrechnungen durch den Unternehmer sind ausgeschlossen.

16.3. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH hat ein außergerichtliches Pfandverwertungsrecht.

16.4. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH darf mit Gegenforderungen aufrechnen.

16.5. Ohne Zustimmung der Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH darf der Kunde Rechte aus dem Vertrag nicht an Dritte übertragen.

17. Geldwäsche

17.1. Ab einem Wert von 10.000 Euro muss die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbGH die Identität des Kunden überprüfen und dokumentieren.

18. Rechtswahl und Gerichtsvereinbarung

18.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zuständig für Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Handelsgericht in Innsbruck, außer es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Ist der Kunde Verbraucher, gilt dessen örtlicher Gerichtsstand.

19. Salvatorische Klausel

19.1. Sollten einzelne AGB-Bestimmungen ungültig sein, beeinträchtigt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die der ursprünglichen wirtschaftlich und rechtlich nahesteht.

19.2. Die Jungholz Betriebs- und Verwaltungs GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB mit angemessener Vorankündigung zu ändern. Die geänderten AGB werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.